Das Bundesförderprogramm für Drohnen mit Wärmebildkamerasystem zur Rehkitzrettung 2026 ist ein Instrument der Digitalisierungsstrategie. Durch den Einsatz von Drohnen mit geeigneten Wärmebildkameras steht eine effiziente Technik zur Verfügung, um Wildtiere und vor allem Rehkitze vor dem Mähtod zu bewahren.
Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auch in diesem Jahr dazu entschlossen, die Anschaffung solcher Drohnen für einen festgelegten Kreis von Anwendern mit einem Volumen von 2,1 Mio. € zu fördern.
Im Förderjahr 2026 wird pro Teilnehmer ein Festbetrag von maximal 3 000 € pro Drohne gefördert.
Antragsberechtigt sind:
- Kreisjagdvereine und Jägervereinigungen auf regionaler, lokaler oder Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens gehören und
- andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine), gehören. Der Schwerpunkt Rehkitzrettung ist durch die Satzung nachzuweisen.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Jagdgenossenschaften (vgl. § 9 Bundesjagdgesetz)
- Hegegemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Vereine in Gründung
- Einzelunternehmen und
- Privatpersonen
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren, bei dem jeder Teilnehmer einen einzigen Antrag auf Förderung stellen kann, ist ausschließlich online über das elektronische Antragssystem sehr einfach möglich. Hier können Sie bis einschließlich 30. Juni 2026 einen Antrag stellen: foerderportal.bund.de
Bitte nutzen Sie unbedingt die Ausfüllhilfe bei der Antragstellung! Die Beschaffung einer Drohne ist erst nach Erhalt eines positiven Förderbescheids gestattet. Bitte nehmen Sie unbedingt Abstand von vorzeitigen Bestellungen und holen Sie auch vorzeitig keine Angebote ein!
Einreichfrist beachten
Frist zum Einreichen des Verwendungsnachweises mit Auszahlungsantrag: 30. September 2026. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2026.
Zum 20. November 2024 ist eine dauerhafte Lösung für die Wildtierrettung mit Drohnen in Kraft getreten. Mit der Allgemeinverfügung vom 01.10.2024 regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) folgendes:
- Über landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden geografische Gebiete mit Gültigkeit ab dem 20.11.2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung gemäß § 21h Absatz 4 Satz 1 LuftVO festgelegt.
- Die Festlegung beruht auf der Risikobewertung vom 29.07.2024 des Luftfahrt-Bundesamts.
- Innerhalb dieser eingerichteten geografischen Gebiete gilt abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:
- Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der "offenen" Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein.
Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.
BMLEH