Aktuell gibt es in NRW keine Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten - sprich: roten und gelben Gebieten -, da die Landesdüngeverordnung aufgehoben wurde. Für die Betriebe bedeutet dies, dass aktuell landesweit die gleichen Vorgaben der Düngeverordnung gelten.
Im Hinblick auf die Herbstdüngung und den Anbau von Zwischenfrüchten sind somit keine zusätzlichen Auflagen auf Flächen zu erwarten, die in der Vergangenheit in belasteten Gebieten lagen. Es ist so gut wie ausgeschlossen, dass in den nächsten Wochen die Verordnung zur Gebietsausweisung vom Bundesrat verabschiedet wird und auf Landesebene die Gebietskulisse festgelegt werden kann.
Aus fachlicher Sicht und unabhängig vom Düngerecht ist abzuwägen, ob eine Herbstdüngung in ehemals mit Nitrat belasteten Gebieten wirklich notwendig ist - insbesondere bei den aktuell hohen Düngerpreisen. Von einem Verzicht auf eine Herbstdüngung ebenso wie von einem freiwilligen Zwischenfruchtanbau profitiert auch der Gewässerschutz.
Was gilt?
Es gelten somit landesweit die folgenden Einschränkungen bei der Herbstdüngung: Grundsätzlich darf nach der Ernte der letzten Hauptkultur kein Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ausgebracht werden. Zwischenfrüchte und Feldfutter dürfen jedoch gedüngt werden, wenn ein Bedarf besteht - dies ist nur nach Getreide-Vorfrucht und bei einem geringen Leguminosenanteil der Fall.
Auch Winterraps und Wintergerste können nach Getreide gedüngt werden. Nach einer Blattkultur, wie beispielsweise Raps, Kartoffeln, Mais, Leguminosen oder Gemüse, darf somit nie im Herbst gedüngt werden.
Vor der Herbstdüngung ist eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat durchzuführen. Im Falle einer Hauptkultur, wie zum Beispiel Winterraps, muss die ausgebrachte pflanzenverfügbare Stickstoffmenge auf den berechneten Bedarf der gesamten Kulturdauer angerechnet werden. Die Düngung für alle genannten Kulturen ist auf 30 kg Ammonium-Stickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar im Herbst beschränkt. Ausgebrachter organischer/organisch-mineralischer Dünger muss mit 10% seines Gesamtstickstoff-Gehalts bei der Bedarfsermittlung der übernächsten Vegetationszeit angerechnet werden.
Beratung und Infos wahrnehmen
Auch im Grünland gelten bei der Herbstdüngung derzeit nur die Auflagen der nicht belasteten Gebiete. Die Beschreibung ist nicht vollständig, bitte besuchen Sie die Webseite der Landwirtschaftskammer NRW für weitere Details.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium bereitet derzeit eine eigene Verordnung vor, die die Gebietsausweisung regeln soll. In NRW können zusätzliche Auflagen in belasteten Gebieten erst mit einer darauffolgenden neuen Landesdüngeverordnung in Kraft treten. Es wurde angekündigt, dass die Verordnung bis zur Düngesaison 2027 in Kraft sein wird und die belasteten Gebiete erneut ausgewiesen werden. Ob dieser Zeitplan einzuhalten sein wird, ist sehr fraglich.
Dr. Till Kuhn, Landwirtschaftskammer NRW