Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2025 die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung in Bayern für unwirksam erklärt. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen daher am 9. Februar 2026 entschieden, die Landesdüngeverordnung insgesamt unverzüglich aufzuheben.
Mit der Aufhebung entfallen in NRW die Ausweisung nitratbelasteter (roter) und eutrophierter (gelber) Gebiete und damit sowohl die strengeren Düngeauflagen in den roten Gebieten als auch abweichende Anforderungen in den nicht belasteten Gebieten. Alle bisherigen Regelungen der Düngeverordnung des Bundes für nicht belastete (grüne) Gebiete gelten weiterhin. Detaillierte Informationen zu bestehenden Regeln finden Sie auf der Webseite der Landwirtschaftskammer NRW.
Folgende zusätzliche Auflagen in bisherigen Nitratbelasteten Gebieten entfallen:
- N-Düngung unter Bedarf: alle Flächen dürfen bis zur Höhe des errechneten Düngebedarfs aufgedüngt werden – es wird empfohlen. sich an der Sollwertmethode der LWK NRW zu orientieren
- Schlagbezogene N-Obergrenze: Die Einhaltung der 170er-Grenze gilt ausschließlich auf Gesamtbetriebsebene
- Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen: Eine Herbstdüngung zu Wintergerste nach Getreide, Raps und Zwischenfrucht im Rahmen der 30/60er Regelung ist wieder möglich
- Begrenzung der N-Düngung im Herbst auf Grünland: Eine Herbstdüngung (ab 1. September bis zum 31. Oktober) ist in Höhe von 80 kg/ha Gesamtstickstoff möglich
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau: Aus pflanzenbaulicher Sicht und im Sinne des Gewässerschutzes empfiehlt es sich in den meisten Fällen trotzdem eine Zwischenfrucht anzubauen - Begrünungsverpflichtungen der Konditionalität sind ebenfalls zu beachten
- Sperrfristverlängerung für Festmist: Die Sperrfrist für Festmist gilt vom 1. Dezember bis zum 15. Januar
- Sperrfristenverlängerung auf Grünland: Die Sperrfrist auf Grünland gilt vom 1. November bis zum 31. Januar.
Zusätzlich entfallen in den bisherigen nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten die Teilnahme an einer verpflichtenden Schulungsmaßnahme zur Düngung alle drei Jahre und die Analysepflicht für organische Düngemittel vor Aufbringung. Aus pflanzenbaulicher Sicht empfiehlt es sich dennoch eine Analyse durchzuführen, um die Bestände bedarfsgerecht mit Nährstoffen zu versorgen.
Welche Betriebe sind betroffen?
Da die gesamte Landesdüngeverordnung aufgehoben wurde, entfallen auch Regelungen für sogenannte „kleine Betriebe“, die im Münsterland eher von untergeordneter Relevanz waren. Konkret geht es darum, dass Betriebe, die alle folgenden Punkte einhielten, von den Aufzeichnungspflichten nach § 10 der Düngeverordnung befreit waren:
- Größe der bewirtschafteten Fläche liegt zwischen 15 und 30 ha
- davon sind höchstens 3 ha mit Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren bestellt
- Betriebsfläche liegt ausschließlich in Nicht-Nitratbelasteten und Nicht-Eutrophierten Gebieten
- jährlicher Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft beträgt nicht mehr als 110 kg Stickstoff (Gesamt-N) je Hektar
- keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder Gärresten anderer Betriebe
Ab sofort müssen auch diese Betriebe wieder eine DBE erstellen, ihre Düngungsmaßnahmen dokumentieren, den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz aufsummieren (Anlage 5) und gegebenenfalls eine Weidedokumentation vornehmen.
Betriebe, die eine Fläche von weniger als 15 ha bewirtschaften und weitere Grenzen (insbesondere keine Aufnahme von Wirtschaftsdünger) einhalten, sind weiterhin nach Bundes-Düngeverordnung von den Auszeichnungspflichten befreit.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie gerne die Beraterinnen und Berater ihrer zuständigen Kreisstelle.
Zukünftige Entwicklungen im Düngerecht
Alle Betriebe können davon ausgehen, dass die bisherigen zusätzlichen Auflagen in den Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten mindestens bis zur Ernte der Hauptkulturen im Sommer und Herbst nicht wieder in Kraft gesetzt werden. Es ist allerdings grundsätzlich damit zu rechnen, dass die bisherigen Regelungen nicht dauerhaft ausgesetzt bleiben. Ob die zusätzlichen Auflagen zur Herbstdüngung 2026 oder zum Start der Düngesaison 2027 in den belasteten Gebieten in der bisherigen oder abgewandelten Form wieder eingesetzt werden, ist derzeit noch nicht absehbar.
Der Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat angekündigt, eine „große“ Lösung im Düngerecht anzustreben. Grundlegende Veränderungen am derzeitigen Regelwerk im Bereich der Düngung werden voraussichtlich mindestens ein bis zwei Jahre benötigen, bis sie für die betriebliche Praxis relevant werden. Wie diese am Ende aussehen könnten, ist derzeit reine Spekulation.
Kathrin Segbert und Hendrik Roosmann,
Landwirtschaftskammer NRW