Kleine Schäden bis etwa 1 000 € an landwirtschaftlichen Kulturen infolge von Baumaßnahmen, Manövern, Verkehrsunfällen, Wildschäden und anderen Ereignissen treten in vielen landwirtschaftlichen Betrieben auf. Mithilfe von Richtsätzen lässt sich die Schadenshöhe schnell und unbürokratisch feststellen, um zwischen den jeweils Beteiligten eine unmittelbare und hoffentlich zufriedenstellende Einigung zu erzielen.
Für zahlreiche Bewertungsanlässe bilden die Richtsätze eine solide Berechnungsgrundlage. Allerdings stoßen sie dort an ihre Grenzen, wo besondere Umstände des Einzelfalls oder auch die Größenordnung der betroffenen Fläche eine individuelle Begutachtung und Bewertung erfordern. Einzelbetriebliche und regionale Besonderheiten können die Richtwerte nicht berücksichtigen. In diesen Fällen sind von der Landwirtschaftskammer NRW öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen. Klassische Fälle hierfür sind Bewertungen in Direktvermarktungsbetrieben, in der Saatguterzeugung und im ökologischen Landbau. Nur eine individuelle Bewertung kann dabei auch etwaige schadensmindernde oder auch -erhöhende Umstände berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlagen für den Schadensersatz bilden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Ersatz hat alle durch das schädigende Ereignis entstandenen Einbußen abzudecken. Der Landwirt kann diesen für seine Schäden immer in Geld verlangen und ist zur Schadensminderung verpflichtet. Für die Regulierung von Wildschäden sind neben den Bestimmungen des BGB auch die Regelungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes zu beachten.
Richtsätze sind Orientierungswerte
Es handelt sich hier bei den Richtsätzen um Orientierungswerte und nicht um ständig aktualisierte, zeitnahe Zahlen. Die angegebenen Preise stellen durchschnittliche Erzeugerpreise frei erster Erfassungsstufe ohne Umsatzsteuer (netto) für den Zeitraum der Ernte 2026 dar.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur ersatzpflichtig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der Ersatz der Umsatzsteuer entfällt bei optierenden Landwirten, da diese vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bei pauschalierenden Landwirten ist diese zu berücksichtigen. Wenn man dies und die anderen Hinweise bei der Anwendung der Tabelle entsprechend berücksichtigt und im einzelnen Schadensfall eventuell nach oben oder unten anpasst, sollten die Richtsätze in der landwirtschaftlichen Praxis und in der Verwaltung oder bei Versicherungen ein gutes und brauchbares Hilfsmittel sein, um zu unbürokratischen, schnellen und sachgerechten Einigungen vor Ort zu kommen.
Entspricht die Erntemenge nicht den hier abgebildeten Ertragsstufen, können Landwirte mit der Formel im Kasten schnell mit den eigenen Erntemengen oder Ertragsverlusten, falls diese ermittelt wurden, zu einem Ergebnis gelangen.
Ackerkulturen in Ertragsstufen
Die Richtwerte unterscheiden fünf Ertragsstufen, die von der Anbauregion und der Bodenqualität abhängen. Intensive Ackerbaustandorte wie die Köln-Aachener Bucht sind regelmäßig der Ertragsstufe 5 zuzuordnen. Ackergrenzstandorte in den Höhengebieten über 400 m NN entsprechen eher der Ertragsstufe 1. Für die verschiedenen Ertragsstufen ist für jede Kulturart der zu erwartende Ertrag mit der entsprechenden Entschädigung in ct/m2 angegeben, siehe dazu Tabelle 1.
Die Richtsätze basieren auf Erzeugerpreisen. Bei wesentlichen Änderungen im Preisgefüge muss individuell abgerechnet werden. In den Richtwerten für Getreide ist der Ansatz für Stroh enthalten, hingegen nicht die Ansätze für die EU-Flächenprämien. Bei Wegfall eines Prämienanspruchs sind hier immer zusätzliche Feststellungen erforderlich.
Da es bei einigen Getreidearten eine unter- bis durchschnittliche Ernte gab, wurden die Ertragsstufen in Teilen nach unten angepasst. Aufgrund der Ergebnisse von Proberodungen bei Zuckerrüben erfolgte auch hier eine Anpassung. In Tabelle 2 sind die Richtsätze der am häufigsten vorkommenden Ackerfutterpflanzen aufgeführt. Basis für die Richtwerte bilden die Ersatzbeschaffungspreise für das ausgefallene Futter. Die EU-Flächenprämien sind in den Richtwerten nicht enthalten. Wenn durch ein Schadenereignis der Prämienanspruch verloren geht, ist dieser gesondert zu entschädigen.
Sonderfall Dauergrünland
Die Richtsätze zur Entschädigung von Aufwuchsschäden auf Dauergrünland sind in Tabelle 3 wiedergegeben. Eine Besonderheit bei der Entschädigung von Grünland ist die mögliche mehrmalige Nutzung innerhalb einer Vegetationsperiode. So kann sich ein Schadenereignis auf einen sowie auch auf mehrere Nutzungstermine auswirken. Die Anzahl der Nutzungen hängt vom Standort und von der Nutzungsintensität ab. Wird eine Grünlandfläche intensiv geführt und vier- bis fünfmal im Jahr genutzt, ist der auf dieser Fläche mögliche Ertragsausfall höher als bei einer extensiven Nutzung mit ein- oder zweimaliger Nutzung.
Bei allen Nutzungsintensitäten ist der erste Aufwuchs im Frühjahr der ertragsreichste. Wird dieser Ertragsaufwuchs zerstört, sind Entschädigungsleistungen zwischen 6,60 und 7,70 ct/m2 auszugleichen. Schäden am zweiten Aufwuchs führen zu Ertragsausfällen in Höhe von 4,40 bis 5,50 ct/m2. Die weiteren Nutzungen im Sommer bis zum Herbst führen in der Regel zu geringeren Ertragsausfällen mit Richtsätzen zwischen 2,60 und 4,40 ct/m2. Ist eine Grünlandfläche über den Gesamtvegetationszeitraum betroffen, sind die in den Richtwerten angegebenen Gesamtjahresentschädigungen je nach Nutzungsintensität zu entschädigen.
Sonderfall Grünlandreparatur
Die Richtwerte für Dauergrünland enthalten nur den Ansatz für den Aufwuchsschaden. Kosten der Grünlandreparatur sind gesondert zu entschädigen. Die Wiederherrichtung zerstörter Grasnarben ist praxisgerecht auf Basis der Maschinensätze nach Arbeitsstunden zu kalkulieren. Soweit Lohnunternehmer mit Spezialmaschinen zur Verfügung stehen, sind deren Stundensätze für die Reparatur anzunehmen. Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand maßgeblich, der für die Reparatur erforderlich ist. Die Stundensätze bei Eigenmechanisierung sind in Anlehnung an die „Erfahrungssätze für überbetriebliche Maschinenarbeiten“ der Landwirtschaftskammer NRW und des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) sowie des Kuratoriums der Betriebshilfsdienste & Maschinenringe in Westfalen-Lippe zu berechnen.
Tiefe Aufbrüche durch Schwarzwild führen regelmäßig zu einem höheren Zeitaufwand als in den Erfahrungssätzen angegeben. Dieser ist bei der Wildschadensregulierung zu schätzen. Eventuell muss für eine Regulierung die Reparatur durchgeführt und dann erst nach Aufwand abgerechnet werden.
Aktuelle Entschädigungssätze
Mehrjähriger Flächenentzug
Wird eine Acker- oder Grünlandfläche über einen längeren Zeitraum oder endgültig aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen, tritt an die Stelle der Aufwuchs- die Nutzungsentschädigung. Diese wird auf der Grundlage des Deckungsbeitrags für die jeweilige Kultur berechnet. Vom Ertrag werden die eingesparten Kosten abgezogen. Einsparbare Kosten, zum Beispiel für Saatgut, Dünger und Pflanzenschutz, sind jedoch nur bei Inanspruchnahme ganzer Parzellen oder größerer Teilflächen denkbar.
Bei kleineren Flächen ist nicht von Einsparungen auszugehen. Im Gegenteil: Das Umfahren von Trassen und Hindernissen erfordert zusätzlichen, entschädigungspflichtigen Aufwand. Zur Beurteilung solcher Betriebsnachteile wird die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfohlen. Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung sind im Gegensatz zum Schadensersatz betriebliche Anpassungen vorzunehmen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen. Dagegen können als weitere Bewirtschaftungserschwernisse Umwege, die erwähnte Bewirtschaftungserschwernis und Ertragsminderungen auf zusätzlichen Wendeflächen geltend gemacht werden.
Bei Fragen zu den Richtsätzen hilft Karsten Naujoks telefonisch unter 02 51/23 76-7 09 oder per E-Mail an karsten.naujoks[at]lwk.nrw.de (karsten[dot]naujoks[at]lwk[dot]nrw[dot]de) weiter.
Karsten Naujoks,
Landwirtschaftskammer NRW