In der heutigen Kulturlandschaft sind Brachflächen wichtig für die Tier- und Pflanzenwelt. Sie bieten einen Lebensraum, der vor allem Nahrung, Brutplätze sowie Deckungs- und Überwinterungsmöglichkeiten bereithält. Bestäuber und Insekten finden auf zahlreichen Pflanzen ein ausreichendes Nahrungsangebot über den Sommer.
Der ideale Pflegezeitpunkt einer Brache hängt von deren Ziel ab. Um die Diversität dieser Flächen zu erhalten und einer Vergrasung vorzubeugen, sollten die Brachen abschnittsweise alle zwei Jahre im zeitigen Frühjahr bei Frost gemulcht werden. Hierbei fällt im Gegensatz zur Pflegemaßnahme im Herbst eine deutlich geringere Biomasse an. Die über den Winter verholzenden und vertrockneten Pflanzenstängel bieten Deckung für Niederwild und sind ein wichtiger Reproduktionsort für Insekten, weshalb ihr überjähriger Erhalt besonders wertvoll ist. Idealerweise werden die Pflanzen bei dem Pflegeschnitt hoch abgeschnitten und die Biomasse gut zerkleinert.
Sollten auf diesen Flächen jedoch vermehrt Problemunkräuter auftreten, ist ein Mulchen bereits nach der Sperrfrist ab dem 16. August sinnvoll.
Allerdings bedeutet jedes Mulchen eine Rückführung von Nährstoffen in den Kreislauf und die entstandene Mulchdecke aus Pflanzenresten führt zu einer Beschattung. So werden schwächere Pflanzenarten zurückgedrängt und durchsetzungsstarke Arten, wie zum Beispiel die Ackerkratz-Distel, Brennnesseln oder Gräser, können sich etablieren.
Weniger ist mehr!
Um die ökologische Wertigkeit von Brachflächen zu erhöhen, empfiehlt es sich, größere, mehrjährige Brachen gestaffelt zu mähen oder zu mulchen, um einen Teil des Aufwuchses über den Winter zu erhalten. Ein Tipp: Machen Sie zur Dokumentation der Pflege für das Flächenmonitoring ein Foto nach dem Arbeitsgang.
Ab dem 16. August können folgende Brachflächen gemulcht werden:
- Ökoregelung 1a (Code 88)
- Buntbrache AUM (Code 918)
- Brache im Rahmen Vertragsnaturschutz (Code 560) Pakete 5041 und 5042 je nach Regelung im Vertrag oder in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
- Blüh- und Bejagungsschneisen
- Ackerland aus der Erzeugung genommen (Code 590 und 591)
Auf Flächen der Öko-Regelung 1b (Code 90) ist das ganze Jahr über kein Mulchen oder Mähen erlaubt.
Auf allen Brachflächen wird seit 2023 nur alle zwei Jahre die Mindestbewirtschaftung zum Beispiel in Form von Mulchen gefordert.
Mehr Infos im Internet
Weitere Infos zur Pflege von Brachflächen finden Sie unter www.biodiversitaet-nrw.de.
Team Biodiversität/ Landwirtschaftskammer NRW