Die Erntezeit ist gleichzeitig die Zeit, in der sich Landwirte spätestens Gedanken machen sollten, welche Kultur auf den Flächen folgen soll.
Wenn als folgende Kultur eine Sommerung geplant ist, bietet es sich an, die verbleibende Vegetationszeit im Herbst für den Anbau einer Zwischenfrucht zu nutzen. Zwischenfrüchte erfüllen mehrere Aufgaben gleichzeitig in der Fruchtfolge. Sie wirken sich positiv auf die Humusbilanz aus, haben eine unkrautunterdrückende Wirkung, dienen dem Erosionsschutz und konservieren Nährstoffe über das Winterhalbjahr.
Zeitige Aussaat
Die Aussaat der Zwischenfrüchte sollte so früh wie möglich nach der Ernte erfolgen, um die verbleibende Vegetationszeit optimal zu nutzen. Die Drilltechnik sollte anderen Verfahren vorgezogen werden, um ein schnelles und geschlossenes Auflaufen zu gewährleisten. Grundsätzlich sollte eine Zwischenfrucht wie eine Hauptfrucht behandelt werden. Nur so kann sie ihren Anforderungen voll gerecht werden.
Es gibt eine große Palette an Kulturen, die für den Zwischenfruchtanbau genutzt werden können: Senf, Ölrettich, Phacelia, Sonnenblumen, Sandhafer, Lein, Ramtillkraut, Buchweizen, Leindotter oder Grünroggen stehen zur Verfügung. Auch viele Leguminosen, wie Klee, Erbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Wicken, werden gerne als Reinsaat oder in Zwischenfruchtmischungen eingesetzt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da man schnell den Leguminosenanteil in der Fruchtfolge überziehen kann und damit dem Auftreten der sogenannten „Leguminosenmüdigkeit“ Vorschub leistet.
Aber auch die Einmischung von Kruziferen, wie Gelbsenf oder Ölrettich, in Zwischenfruchtgemengen in Rapsfruchtfolgen kann problematisch werden und zum Auftreten von Kohlhernie führen. Außerdem können Zwischenfruchtsonnenblumen zu einem erhöhten Befallsrisiko von Sklerotinia (Stängelfäule) in Raps, Soja und natürlich Hauptfruchtsonnenblumen führen.
Düngung: Maximalen N-Gehalt beachten
Sollen die Zwischenfrüchte im Herbst gedüngt werden, sind die Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten. Gründüngungszwischenfrüchte dürfen in Roten Gebieten nicht mit flüssigen Wirtschaftsdüngern und Geflügelmisten gedüngt werden. In den übrigen Gebieten können Gründüngungszwischenfrüchte mit flüssigen Wirtschaftsdüngern oder Geflügelmisten maximal bis 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg Ammonium-N/ha gedüngt werden. Der Wert, der als erstes erreicht wird, zählt. Festmiste von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat und Grünguthäcksel dürfen in Roten Gebieten zu Gründüngungszwischenfrüchten bis maximal 120 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden, in den übrigen Gebieten gibt es keine Begrenzung.
Martin Schochow,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen