Die Düngesaison startet bald, zu Beginn der Vegetationsperiode stehen die ersten Düngemaßnahmen an. Im Jahr 2025 gibt es einige Änderungen zu beachten, die ab Februar gelten.
Die Aufzeichnung der Düngemaßnahmen muss ab sofort nicht mehr nach zwei Tagen erfolgen. Die Aufzeichnungsfrist wurde im Rahmen der Entbürokratisierungsverordnung auf 14 Tage verlängert. Weiterhin sieht die Düngeverordnungen einige Verschärfungen ab dem 1. Februar 2025 vor:
- Die Verpflichtung zur streifenförmigen und bodennahen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärrest) gilt nun auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ausnahmen vom Einsatz emissionsmindernder Aufbringungstechnik für Acker- und Grünland sind aus verschiedenen Gründen möglich. Ob die Nutzung einer Ausnahme fachlich und ökonomisch sinnvoll ist, muss betriebsindividuell geprüft werden. Die Ausnahmemöglichkeiten finden Sie unter www.duengung-nrw.de. Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt kleiner 4,6% genutzt werden soll.
- Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger müssen auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden. Bisher musste dies nach vier Stunden geschehen. Auf unbestelltem Ackerland dürfen Gülle und Gärrest daher weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden. Sie müssen dann aber unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und Schleppschlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
- Auf Grünland erhöht sich die durch die Düngeverordnung anzurechnende Mindestwirksamkeit des enthaltenen Stickstoffs für Rindergülle und flüssige Gärreste von 50 % auf 60 % und für Schweinegülle von bisher 60 % auf 70 %. Die Mindestwirksamkeiten für Grünland entsprechen damit für alle organische Düngemittel denen von Ackerland. Die Mindestwirksamkeit ist immer dann anzurechnen, wenn der Ammoniumgehalt des jeweiligen Düngemittels prozentual zum Gesamt-N Gehalt geringer ist als die Mindestwirksamkeit nach Düngeverordnung.
Noch weniger Emissionen anstreben
Alle beschriebenen Verschärfungen sind fachlich begründet und haben ein Ziel: Die Reduzierung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern. Ammoniakemissionen stammen fast ausschließlich aus der Landwirtschaft und hierbei macht ein bedeutender Teil die Aufbringung von Stickstoffdüngern aus. Die Wissenschaft macht zu hohe Ammoniakemissionen zum einem mitverantwortlich für die Bildung von Feinstaub, welcher wiederum negative gesundheitliche Auswirkungen auf die Bevölkerung hat, wie unter anderem Atemwegserkrankungen. Zum anderen wirkt sich Ammoniak negativ auf die Zusammensetzung von natürlichen Ökosystemen aus. Andersherum kann jedes Kilogramm Stickstoff, welches nicht bei der Aufbringung in die Luft entweicht, den Pflanzen als Nährstoff dienen und muss nicht durch Mineraldünger zugekauft werden.

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer NRW
Folgende Punkte zur Erinnerung
- Auf überschwemmtem, gefrorenem, schneebedecktem oder wassergesättigtem Boden dürfen keine stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemittel aufgebracht werden. Auch wenn die Aufbringung auf gefrorenem Boden fachlich zum Beispiel aus Bodenschutzgründen in manchen Fällen sinnvoll erscheint, ist hier düngerechtlich keine Ausnahme möglich.
- Eine Stickstoffdüngung zu einer Sommerung, wie Mais, sollte immer möglichst zeitnah vor der Aussaat der Kultur erfolgen. Eine Düngung mit N-haltigen Mineraldüngern, Gülle oder Gärresten von mehr als vier Wochen vor der Aussaat entspricht nie der guten fachlichen Praxis.
- Nitratbelastete- und eutrophierte Gebiete: Die Kulissen wurden für das Jahr 2025 aktualisiert. Es hat nur sehr kleine Änderungen im Detail aufgrund der Neu-Verschneidung mit den Feldblöcken aus dem Jahr 2024 gegeben. Bitte prüfen Sie, ob es Änderungen auf den von Ihnen bewirtschafteten Feldblöcken gibt. Sie finden die Kulissen unter anderem in ELWAS-Web, im Düngeportal NRW oder in ELAN. Details können Sie nachlesen unter https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/infostelle-gebietsausweisung.htm
- Bitte denken Sie im nitratbelasteten und eutrophierten Gebiet an die Analyse der Wirtschaftsdünger inklusive Festmist, sowie von Gärresten und Komposten, die auf diesen Flächen eingesetzt werden sollen. Die Probe darf bei der Aufbringung nicht älter sein als ein Jahr. Die Analyse muss immer auch Ammonium oder verfügbaren Stickstoff beinhalten. Dies gilt ausdrücklich auch für Geflügelmist. Lediglich im Falle von Festmist von Huf- oder Klauentieren dürfen die Richtwerte verwendet werden.
- Der Umbruch von Zwischenfrüchten im nitratbelasteten Gebiet darf erst ab dem 15. Januar erfolgen. Pflanzenbaulich sinnvolle Pflegemaßnahmen, wie Abschlägeln oder Walzen des Aufwuchses, dürfen jederzeit erfolgen, solange der Boden ungestört bleibt. Förderrechtliche Ausnahmen zum Anbau oder Umbruch von Zwischenfrüchten im Rahmen der Winterbegrünung gelten nicht im nitratbelasten Gebiet.
Witterung und Wetter berücksichtigen
Eine reduzierte Stickstoffdüngung aufgrund des strengen Düngerechts wird häufig für reduzierten Ertrag oder Qualität verantwortlich gemacht. Dies kann in manchen Fällen zutreffen. Weitaus häufiger sind es jedoch andere Gründe. An erster Stelle stehen hier Witterung und Wetter. Der am stärksten ertragslimitierende Faktor ist das Wasser - zu wenig ebenso wie zu viel Wasser. Beides haben die letzten Jahre in NRW deutlich gezeigt. Auch im Bereich der Nährstoffe ist es häufiger nicht das Stickstoffangebot, das limitiert. Es ist eine vernachlässigte Grundnährstoffversorgung und Kalkversorgung des Bodens, welche die Ertragsbildung begrenzen. Seltener ist ein Mikronährstoffmangel ausschlaggebend für einen unterdurchschnittlichen Ertrag.
Meldefrist und Beratungsangebot
Die Meldefrist im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW für abgebende und aufnehmende Betriebe für das zweite Halbjahr 2024 ist der 31. Januar 2025. Die Anzeige oder Meldung für die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit von der bodennahen Aufbringung verdünnter Rindergülle ist jetzt auf der Webseite der Landwirtschaftskamme NRW möglich.
Bei fachlichen oder rechtlichen Fragen zur Düngung steht Ihnen die Beratung der Landwirtschaftskammer an Ihrer Kreisstelle zur Verfügung. Viele fachliche Themen zur Düngung und zum Boden finden Sie neben düngerechtlichen Erläuterungen unter www.duengung-nrw.de.
Dr. Stephan Jung,
Landwirtschaftskammer NRW