Agri-PV: Das ist zu beachten
Das Thema Agri-PV führt seit Monaten zu anhaltend hoher Anfrage bei der Energieberatung der Landwirtschaftskammer NRW. Grund genug, einige in diesem Zusammenhang immer wieder gestellte Fragen an dieser Stelle einmal zusammenzustellen.
Als erstes muss zu dieser Thematik klargestellt werden, dass die zwei Handlungsstränge
- Anforderungsprofil für eine sichere, über 20 Jahre gewährte Stromvergütung und
- Prozedere des Genehmigungsverfahrens als Voraussetzung für die Errichtung der Anlage
jeweils sauber für sich abgearbeitet werden müssen, wenn das Projekt dauerhaft erfolgreich sein soll.
Gesicherte Stromvergütung
Die Betrachtung des Anforderungsprofils für eine sichere Vergütung des Stroms beginnt mit dem § 48 im EEG (2023) und dem Solarpaket 1 vom 16.05.2024. In diesem § 48 ist geregelt, dass sich der anzulegende Wert für „besondere Solaranlagen“ um 2,5 Cent /kWh, also auf 9,5 Cent/kWh, erhöht, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
Aber Achtung: Bis heute ist diese erhöhte Vergütung für den Strom von „besonderen Anlagen (hier Agri-PV)“ immer noch nicht von der EU freigegeben worden. Auch ist die Frage nach rückwirkender Gewährung der höheren Vergütung für Anlagen, die trotzdem schon jetzt ans Netz gehen, nicht geklärt.
Begriffsdefinition durch die Bundesnetzagentur
Als zweites ist der Begriff „Agri-PV“ zu definieren. Dazu verweist das EEG in § 48 auf eine Festlegung der Bundesnetzagentur. In dieser Festlegung wird beschrieben, welche Voraussetzungen für den Anspruch der erhöhten Vergütung erfüllt sein müssen. In dieser Festlegung wird bei der Forderung, dass die Agri-PV-Anlage nach dem Stand der Technik errichtet werden soll, auf die DIN SPEC 91434 verwiesen.
Zudem muss die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung oder die Nutzung mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen sichergestellt werden. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss dabei, um den Stand der Technik zu entsprechen, mindestens 66 % des Ertrags der Kulturpflanzen eines Referenzertrages ohne Solaranlage erreichen.
Technikbonus nur nach Gutachten
Die Erfüllung dieser Bedingungen muss durch ein entsprechendes Gutachten zur Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle drei Jahre gegenüber dem Netzbetreiber bestätigt werden. Dieses Gutachten wird in der DIN SPEC 91434 als Nutzungskonzept beschrieben. Leider sind die hier geforderten Gutachter immer noch knapp. Aber die Bedeutung ist hoch – hängt die sichere EEG-Vergütung (Technikbonus) doch an ihrem Ergebnis.
Hinweis: Die DIN SPEC 91492 Agri-Photovoltaik-Anlagen-Anforderungen an die Nutztierhaltung wird in der Festlegung der Bundesnetzagentur bislang noch nicht zitiert.
Wichtig ist: Das oben beschriebene Vorgehen ist die unabdingbare Voraussetzung für eine Stromvergütung als „besondere Solaranlage“ über den Förderzeitraum von 20 Jahren und somit akribisch einzuhalten.
Hinzu kommt aktuell das Solarstrom-Spitzengesetz, welches für Neuanlagen bei negativen Strompreisen eine Nullvergütung für den eingespeisten Strom vorsieht. Zwar sind auch Kriterien zur Minderung der Auswirkungen ebenfalls mit in diesem Gesetz geregelt, dennoch muss auch diese neue Situation bei der Anlagenplanung mitberücksichtigt werden.
EEG und Wirtschaftlichkeit
Nun zum Genehmigungsverfahren: Durch die Aufnahme von Agri-PV-Anlage in § 35 1.9 des Baugesetzbuchs ist der Weg, Anlagen bis zu 2,5 ha Grundfläche in räumlich funktionalem Zusammenhang zum Betrieb privilegiert errichten zu können, geebnet worden. Dennoch sind natürlich auch hier einige Anforderungen abzuarbeiten. Oft werden beim Genehmigungsverfahren neben anderen Kriterien auch Fragen zum Flächennutzungskonzept gestellt. Beachten Sie dabei bitte stets die Tatsache, dass die Grundlage für die erhöhte Vergütung des Stroms und damit wahrscheinlich auch die Grundlage für eine Wirtschaftlichkeit des Projektes von den oben beschriebenen Kriterien rund ums EEG abhängen.
Dr. Joachim Matthias,
Landwirtschaftskammer NRW