Erweiterte Möglichkeiten der Öko-Regelung 1d – Anlage von Altgrasstreifen/-flächen
Altgrasstreifen oder -flächen im Sinne der Öko-Regelung 1d sind Flächen, die für eine Vegetationsperiode bis September temporär nicht genutzt werden. Sie erhöhen die Strukturvielfalt in der Landschaft und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität.
Altgrasstreifen sind eine wichtige Nahrungsgrundlage für Insekten, Vögel und Amphibien. Außerdem haben durch die verspätete Nutzung seltene und spät blühende Pflanzen die Möglichkeit Samen zu bilden.
Anlage im Dauergrünland
Altgrasstreifen oder -flächen werden in Dauergrünlandflächen angelegt und bei der Bewirtschaftung ausgespart. Für die Fördermaßnahme müssen sie mindestens 0,1 ha groß sein. Jeder Betrieb, der an dieser Maßnahme teilnehmen möchte, muss mindestens 1% seiner gesamten Dauergrünlandflächen als Altgrasstreifen/-flächen anlegen. Ab diesem Jahr kann bis zu 1 ha in Form von Streifen oder Flächen in der höchsten Förderstufe von 900 € eingebracht werden. Das gilt auch dann, wenn die förderfähige Obergrenze von 6% des Gesamtdauergrünlandes überschritten wird.
Pro Schlag ist ein Maximum von 20% der Fläche einzuhalten, neu ist jedoch, dass bis zu 0,3 ha große Teilbereiche berücksichtigt werden, auch wenn dieses mehr als 20 % ausmacht. Kleine Flächen können nicht komplett gefördert werden, denn es muss immer eine Unterscheidung zum umliegenden oder angrenzenden, aktiv bewirtschafteten Grünlandschlag erkennbar sein. Weiterhin ist die Auflage entfallen, den Altgrasstreifen/-fläche spätestens nach zwei Jahren an eine andere Stelle verlegen zu müssen, so dass die Anlage auch dauerhaft erfolgen kann.
Ab dem 1. September des Antragsjahres darf eine Schnittnutzung mit Abfuhr des Mahdgutes oder Beweidung erfolgen, diese Mindestbewirtschaftung ist jährlich bis zum 31. Dezember notwendig. Eine Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses, wie das Mulchen, ist auf diesen Flächen nicht erlaubt. Im Unterschied zu den Altgrasstreifen im Sinne dieser geförderten Öko-Regelung 1d erzielt die nicht geförderte Staffelmahd, bei der bei jedem Schnitt Teilbereiche ungemäht bleiben, ebenfalls positive ökologische Wirkungen.
Bei Detailfragen steht Ihnen die Biodiversitätsberatung der Landwirtschaftskammer NRW zur Seite, auf der Webseite der Landwirtschaftskammer NRW finden Sie die jeweilige Ansprechperson für Ihre Region.
Landwirtschaftskammer NRW/Team Biodiversität

Foto: Janine Fuchs, Landwirtschaftskammer NRW