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Ökolandbau NRW

Antrag auf Stromsteuerentlastung stellen?

14.04.2025

Lohnt sich ein Antrag auf Stromsteuerentlastung für 2024?

Ladestation

Wenn man einen Entlastungsantrag für den betrieblichen Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2024 stellen möchte, beträgt der Erstattungsbetrag 20 € je Megawattstunde oder 2 Cent je kWh. Es gibt allerdings einen Selbstbehalt von 250 €/Jahr. Dadurch bekommen Stromverbräuche bis 12,5 MWh oder 12 500 kWh/Jahr (250 € Selbstbehalt geteilt durch 20 €/MWh gleich 12,5 MWh) keine Erstattung. Ein Antrag lohnt sich erst bei deutlich höheren Stromverbräuchen.

Bei einem Stromverbrauch von zum Beispiel 30 MWh/Jahr liegt die Stromsteuererstattung bei 350 € - (30 MWh Stromverbrauch pro Jahr – 12,5 MWh Selbstbehalt = 17,5 MWh erstattungsfähiger Stromverbrauch x 20 €/MWh = 350 € Stromsteuererstattung). 

Differenzierte Antragsstellung

Für jedes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft wird ein getrennter Antrag gestellt. Wenn Betriebs- und Privatstrom über einen Zähler laufen, muss auf der Stromrechnung der Privatstromverbrauch vermerkt werden. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Im Entlastungsantrag darf nur betrieblich genutzter Strom geltend gemacht werden.

Der Entlastungsantrag für den Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2024 kann bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt online über das Zoll-Portal. Wie beim Agrardieselantrag, ist dazu das ELSTER-Zertifikat für das Unternehmen notwendig. Informationen zu der Steuerentlastung §9b StromStG sowie den Online-Antrag finden Sie auf der Webseite des Zolls

Wie geht man vor?

  • Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
  • Weisen Sie Ihre Identität mit Ihrem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
  • Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" einmalig mit einem Geschäftskundenkonto.
  • Füllen Sie das entsprechende Formular Steuerentlastung nach § 9b StromStG" (Vordruck 1453) aus und senden Sie dieses direkt ab.
  • Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
  • Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, erfolgt die Überweisung der selbst berechneten Steuerentlastung.
  • Im Falle einer abweichenden Steuerfestsetzung erhalten sie außer der Überweisung der Steuerentlastung einen Steuerbescheid.  
  • Ihr Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. Hier werden auch Ihre Rückfragen beantwortet.


Elmar Brügger, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen