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Auflagen zur Düngung bei der Herbstbestellung beachten

25.07.2025

Die Möglichkeiten zur Herbstdüngung von Ackerkulturen sind durch die Düngeverordnung stark eingeschränkt. Eine Herbstdüngung ist nach der Ernte der Hauptkultur in der Regel nicht erlaubt. 

Es gibt aber Ausnahmen, wie zum Beispiel für Zwischenfrüchte, Wintergerste und Winterraps. Ein Düngebedarf zu diesen Kulturen besteht grundsätzlich im Herbst nur nach Getreide, nicht aber nach Mais. Maximal dürfen 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N pro ha aufgebracht werden. Vor der Herbstdüngung ist eine Düngebedarfsermittlung (DBE) für Stickstoff und Phosphat für die Gesamtanbaudauer zu erstellen.

Schnelle Einarbeitung ist Pflicht

Auf unbestelltem Ackerland muss bei einer Düngung mit Wirtschaftsdünger oder Gärresten grundsätzlich spätestens nach einer Stunde eingearbeitet werden. Eine zulässige Alternative ist die Schlitzung/Injektion in den Boden. 

Strengere Regeln in Roten Gebieten

In nitratbelasteten Gebieten sind die Regeln auch bei der Herbstdüngung noch strenger. Insbesondere zu beachten sind: 

  • Keine Düngung zur Wintergerste.
  • Analyse der Wirtschaftsdünger vor Ausbringung (einmal jährlich).
  • Verpflichtende Nmin-Analyse vor der Rapsdüngung (Bildung von Beprobungseinheiten möglich).
  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen bei Ernte der Vorkultur vor dem 30. September (ansonsten N-Düngungsverbot der folgenden Sommerung).
  • Bei Grünlandflächen in Nitratbelasteten Gebieten beginnt die Sperrfrist bereits am 1. Oktober. Dort dürfen auch im September nur maximal 60 kg Gesamt-N aus flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärreste) aufgebracht werden.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. 


Team Düngung, Landwirtschaftskammer NRW