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Ökolandbau NRW

Ausnahmen zur streifenförmige Aufbringung

03.06.2024

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel dürfen laut Düngeverordnung im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. Die Allgemeinverfügung zu den Ausnahmen von der streifenförmigen Aufbringung sowie die dazugehörige Kulisse sind nun veröffentlicht.

Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn

  • ein anderes Aufbringverfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie im Falle der streifenförmigen Aufbringung führt
  • wenn eine streifenförmige Aufbringung aufgrund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

Die bisherigen Ausnahmeregelungen für Ackerland werden ab dem 1. Februar 2025 angepasst. Die Betriebe können die Kulisse und weitere Informationen unter dem Link www.landwirtschaftskammer/duengung finden.


Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Lukas Otten, Landwirtschaftskammer NRW