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Ökolandbau NRW

BMEL vereinfacht Fruchtwechselregelung

28.08.2024

Die EU-Agrarförderung in Deutschland soll ab 2025 weiter vereinfacht werden. Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) mitteilte, erhalten ab den kommendem Jahr Landwirte mehr Flexibilität beim Fruchtwechsel.

Neu bei der Fruchtwechselregelung (GLÖZ 7) ist, dass in einem Zeitraum von drei Jahren – für das Antragsjahr 2025 bedeutet das: 2023 bis 2025 – auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.

Bei zertifizierten Ökobetrieben wird wie bisher davon ausgegangen, dass sie die Fruchtwechselvorgaben automatisch erfüllen. Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerfläche sowie Betriebe mit hohem Grünland- oder Dauergrünlandanteil bleiben auch weiterhin von den Vorgaben ausgenommen. Auch gilt die Verpflichtung zum Wechsel der Hauptkultur wie bislang nicht auf Ackerbrachen, beim Anbau mehrjähriger Kulturen sowie bei Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung (jeweils in Selbstfolge) sowie für Ackerflächen mit dem Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen.

Die Einigung mit der EU-Kommission ist Grundlage für einen Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan. Bevor die betreffende Regelung in Kraft treten kann, bedarf es noch der formalen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Anschließend werden die Änderungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umgesetzt.


Quelle: BMEL

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer NRW