16.05.2019
In NRW gibt es derzeit keine gesonderten Bauvorschriften oder Richtlinien zum Thema Brandschutz in Stallanlagen. Daher hat der "Lenkungsausschuss Vorbeugender Brand- / Gefahrenschutz" eine "Fachempfehlung zum Brandschutz in Stallanlagen" als Positionspapier erarbeitet. Die Empfehlungen wurden 2015 veröffentlicht.
Vor der Sommerpause wird mit einer Novellierung, dann auch wohl in Form eines Erlasses, gerechnet. Einige Auszüge aus den jetzigen Empfehlungen:
- Stallanlagen werden als "Sonderbauten" (§ 50 Bauordnung NRW) eingestuft, so dass ab einer Grundfläche von 1.600 m2 ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss.
- Um der Feuerwehr die Arbeit zu erleichtern, gelten verschiedene Anforderungen zu Zugängen (alle 40 m mindestens eine Zugangstür) und Zufahrten (ab 3.000 m2 muss z. B. eine allseitige Umfahrung möglich sein; ausreichende Tragfähigkeit der Zufahrten).
- Es muss ausreichend Löschwasser ganzjährig zur Verfügung stehen (800 bis 1.600 l/min je nach "Brandausbreitungsgefahr".
- Unterteilung der Gebäude in Brandabschnitte (höchstens 40 m bzw. 1.600 m2, Ausnahmen möglich)
- Für die tragende Konstruktion von Stallanlagen gibt keine Vorschriften für die Feuerwiderstandsdauer. Dachkonstruktionen können daher rasch und schlagartig einstürzen, so dass die Feuerwehr Brände in Stallgebäuden meistens nicht von innen löschen kann.
- Somit stellt sich auch die Frage der Tierrettung. In der neuen Landesbauordnung NRW steht in § 14 "…bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind".

Der neue Stall steht kurz vor seiner Fertigstellung. Foto: Christian Wucherpfennig, LWK NRW