Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bringen außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise. Daher können Landwirte, sofern noch nicht getätigt, eine Sonderzahlung bis zu 1 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei geben. Der Zeitraum ist nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Wichtige Voraussetzung: Der Bonus muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Mini-Jobber können ebenfalls in den Genuss des Bonus kommen, ohne dass der Minijobstatus gefährdet wird.
Hat ein Mitarbeiter zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse bei jeweils einem anderen Arbeitgeber, kann der Corona-Bonus bis zu 1 500 € für jedes Dienstverhältnis gezahlt werden.
Ist dem Beschäftigten bislang ein Teil Corona-Bonus von zum Beispiel 1 000 € gezahlt worden, kann bis zum 31. März 2022 der Restbetrag von 500 € bis zum vollen Bonus (1 500 €) gezahlt werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass bei späteren Prüfungen, zum Beispiel Sozialversicherungsträger oder Lohnsteuer, aufzuzeigen ist, wofür der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Eine Aufrechnung mit anderen steuerfreie Extras bleibt bei dieser Regelung außen vor.
Hartmut Osterkamp,
Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer NRW