Logo der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - zur Startseite der Landwirtschaftskammer

Ökolandbau NRW

Die Düngesperrfrist endet

30.01.2025

Die Sperrfrist endet – Die Düngung bei Bodenfrost und wassergesättigten Böden ist trotzdem nicht möglich

Ab dem 1. Februar darf grundsätzlich wieder gedüngt werden, da die Sperrfrist auch für Gülle, Gärrest und Mineraldünger endet. Die Böden in NRW sind aber vielerorts wassergesättigt und eine Düngung daher an den meisten Standorten trotzdem verboten.

Generell gilt: Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Aufbringung auf gefrorenen Boden ist damit grundsätzlich verboten. Auch ein Aufbringen auf oberflächlich gefrorenen Boden, der tagsüber auftaut, ist nicht zulässig. Es darf erst aufgebracht werden, wenn der Boden im Laufe des Tages wieder vollständig aufgetaut und gleichzeitig weder wassergesättigt oder schneebedeckt ist. Das Verbot gilt auch für Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost und Champost. Nur Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat dürfen auf gefrorenem Boden aufgebracht werden, wenn nicht die Gefahr von Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht.

Bedarfsgerecht düngen

Unabhängig von den Bodenverhältnissen sollte eine Düngung immer Bedarfsgerecht erfolgen. Einen Bedarf haben so früh in der Vegetationsperiode unter Umständen die Winterungen. Für eine pflanzenbaulich optimale Grünlandbestandsführung sollte eine Stickstoffdüngung erst erfolgen, wenn die Summe der Tagesmitteltemperaturen den Wert 170 erreicht. Wann dies in den unterschiedlichen Regionen der Fall ist, kann auf der isip-Webseite eingesehen werden.

Eine Düngung zu Sommerungen zum jetzigen Zeitpunkt ist pflanzenbaulich in den meisten Fällen zu früh und ineffizient. Die erste Stickstoffdüngung sollte so nah wie möglich vor der Aussaat liegen um die optimale Stickstoffausnutzung bei dem jeweils eingesetzten Düngemittel zu erreichen. Eine Düngung mit Gülle und Gärresten, zum Beispiel zu Mais, mehr als vier Wochen vor Aussaat entspricht nie guter pflanzenbaulicher Praxis und widerspricht damit der Düngeverordnung.

Hinweise zu düngerechtlichen Änderungen im Jahr 2025 finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer NRW.


Dr. Stephan Jung,
Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Saskia Wietmann, Landwirtschaftskammer NRW