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Eine Klarstellung zur Abschaffung

02.07.2025
Kompost auf Getreidestoppel

Mit der Stoffstrombilanzverordnung wurde die Erfassung und Dokumentation der einem Betrieb zugeführten oder vom Betrieb abgegebenen Stickstoff- und Phosphatmengen sowie die Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz einschließlich der Bewertung des Stickstoffsaldos vorgeschrieben.

Neben den pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, die von einem Betrieb abgegeben wurden, waren auch alle Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Saat- und Pflanzgut, Futtermittel und landwirtschaftliche Nutztiere, die dem Betrieb zugeführt wurden oder vom Betrieb abgegeben wurden, zu berücksichtigen.

Mit der angekündigten Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) entfallen die quartalsbezogene Aufzeichnungspflicht zur betriebsbezogenen Zufuhr und Abgabe an Stickstoff und Phosphor durch die genannten Stoffe sowie auch die Erstellung einer Stoffstrombilanz. Die Excel-Anwendung „Stoffstrombilanz“ der Landwirtschaftskammer wird auf dem Stand vom 8. August 2025 weiterhin zur Verfügung stehen. 

Bitte beachten Sie, dass keine weiteren technischen und fachlichen Anpassungen erfolgen werden. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Beraterin oder Ihren Berater. Durch die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung entfällt ab sofort im Rahmen von Düngefachrechtskontrollen die Pflicht zur Vorlage einer Stoffstrombilanz.

Wichtiger Hinweis

Die Düngeverordnung gilt weiterhin unverändert. Das bedeutet, dass Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Düngebedarfsermittlung, Düngedokumentation inklusive der jährlich betrieblichen Gesamtsummen zum Düngebedarf und Nährstoffeinsatz (Anlage 5) sowie die Weidedokumentation nach wie vor gelten. Diese Unterlagen werden weiterhin bei Düngefachrechts- und Konditionalitätenkontrollen geprüft und müssen vorgelegt werden können. 

Gleiches gilt für die Vorgaben der Landesdüngeverordnung NRW (Analyseverpflichtung sowie Schulungsverpflichtung) bei Bewirtschaftung von Flächen in einer Nitrat- oder Eutrophierungskulisse.

Ebenso bleiben sämtliche Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Meldeplichten über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zum Zwecke des Nachweises des Verbleibs bestehen.


Bernd Roß,
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen