Mit der Verkündung der vierten Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung am 9. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt sind alle Änderungen zu den GLÖZ-Standards (Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen), zu den Ökoregelungen sowie die Anforderungen der sozialen Konditionalität zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Soziale Konditionalität
Zum 1. Januar 2025 wird die „Soziale Konditionalität“ neu eingeführt. Damit werden die Fördergelder an Vorgaben zu Arbeitsbedingungen, zu Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und zur Arbeitssicherheit im Umgang mit Arbeitsgeräten geknüpft. Festgestellte Verstöße führen folglich zu förderrechtlichen Sanktionen. Bereits bestehende Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit bilden die Grundlage dieser Konditionalität. In einer separaten Verordnung werden die konkreten Regelungen sowie die Höhe der Sanktionierung noch festgeschrieben.
Die Verpflichtung zur Erbringung der Konditionalitäten-Anforderungen bleibt weiterhin für alle Antragstellerinnen und Antragsteller bestehen, jedoch Betriebe unter 10 ha Betriebsfläche sind von Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der Konditionalität (GAB und GLÖZ-Regelungen) ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Kontrollen bei der sozialen Konditionalität und sonstigen Fördervoraussetzungen (Flächen / Tiere).
Wesentliche Änderungen in den GLÖZ-Standards
- Erleichterungen bezüglich der Moorkulisse (GLÖZ 2): Das Umwandlungsverbot von Dauerkulturen zurück in Ackerland wird auf Obstbaumkulturen begrenzt. D. h. beispielsweise: Flächen, die mit Spargel, Rhabarber oder Miscanthus bestellt sind, dürfen wieder zu Ackerland umgewandelt werden.
- Begrenzung von Wasser- und Winderosion (GLÖZ 5): Beim Anbau früher Sommerkulturen (Anlage 5 GAPKondV), ausgenommen Reihenkulturen, dürfen zertifizierte Ökobetriebe auf Ackerflächen, die in KWasser1 und KWasser2 liegen, eine raue Winterfurche anlegen, wenn der Reihenabstand beim Anbau kleine 45 cm ist. Bei Sommer-Reihenkulturen ist für die genannten zertifizierten Betriebe auf KWasser2-Ackerflächen ein Pflügen nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Anbau einer Winterzwischenfrucht (auch als Untersaat) zulässig und nur, wenn das Pflügen gemäß guter fachlicher Praxis unmittelbar vor der Einsaat erfolgt.
- Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6): Auf 80 % der Ackerfläche muss eine Mindestbodenbedeckung im Winter ab dem 15. November vorgehalten werden. Für mehr Flexibilität soll die gute fachliche Praxis stärker berücksichtigt werden können, es entfallen die festen Zeiten zur Einsaat. Da die bisherige Regelung zum 1. Januar 2025 durch diese Neuregelung ersetzt wird, endete der Verpflichtungszeitraum der Mindestbodenbedeckung für das Antragsjahr 2024 am 31. Dezember 2024. Dieser neue Zeitraum gilt analog auch für das Zulassen einer Begrünung zwischen den Reihen in Dauerkulturen des Obstbaus.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten die neuen Bestimmungen zur Mindestbodenbedeckung gemäß der aktualisierten GAPKondV. Ausnahmen gelten weiterhin zum Beispiel für schwere Böden, Sommerkulturen oder Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen. Die Begrünung hat bis zum 31. Dezember auf der Fläche zu verbleiben. Bei einer aktiven Begrünung von Brachen darf die Begrünung durch Aussaat nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
- Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Der Fruchtwechsel wird auf zwei Vorgaben begrenzt: Generell soll auf Ackerflächen spätestens im dritten Jahr ein Fruchtwechsel erfolgen und auf mind. 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel im Vergleich zum Vorjahr eingehalten werden. Dieser kann durch einen tatsächlichen Fruchtwechsel erbracht werden oder durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Die Ausnahmeregelungen (z. B. für mehrjährige Kulturen) sollen wie bisher bestehen bleiben und für Versuchsflächen erweitert werden. Die Mischkulturen werden in der Öko-Regelung (ÖR 2) konkreter definiert und gelten beim Fruchtwechsel entsprechend. Einziger Unterschied zu ÖR 2 ist, dass Mais-Mischkulturen bei GLÖZ 7 erst ab 2026 zur Hauptkultur Mais zählen werden. Flächen mit Dauerkulturen (Strauchbeeren und Baumobst) gelten nicht als Ackerflächen und fallen daher nicht unter die Fruchtwechselregelung.
- Verpflichtende Stilllegung (GLÖZ 8): Die Verpflichtung, 4 % der Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ 8), entfällt ab 2025.
Wesentliche Änderungen an den Ökoregelungen (ÖR)
- Nichtproduktive Fläche auf Ackerland (ÖR 1a): Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) fällt auch die Einstiegshürde für die ÖR 1a weg. Das heißt, die zusätzliche ÖR 1a-Prämie kann 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache oder mit dem 1. ha im Betrieb beantragt werden können. Zusätzlich wird der förderfähige Umfang von 6 % auf 8 % der Ackerfläche erhöht. Erforderlich ist die Selbstbegrünung oder die Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens fünf krautartigen, zweikeimblättrigen Arten.
- Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland (ÖR 1b): Bisher ist bezüglich der Blühstreifen eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Um diese starre Vorgabe praxistauglicher zu gestalten, reicht es für 2025 aus, auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m einzuhalten.
- Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland (ÖR 1d): Es können 1-6 % des gesamten Dauergrünlands eingebracht werden. Darüber hinaus kann 1 ha Altgrasstreifen oder -fläche in der höchsten Prämienstufe angelegt werden, auch wenn dadurch die eigentliche Obergrenze von 6 % des gesamten Dauergrünlandes überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass auf maximal 20 % eines Schlages Altgrasstreifen angelegt werden dürfen. Um diese Maßnahme auch für Betriebe mit überwiegend kleinen Flächen attraktiver zu machen, ist die Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen von 0,3 ha auf einem Schlag möglich, auch wenn dies mehr als 20 % des Schlages ausmacht. Das Mulchen ist im gesamten Antragsjahr untersagt und die maximale Standzeit von zwei Jahren auf einem Schlag entfällt.
- Anbau vielfältiger Kulturen (ÖR 2): Konkretisierung der Vorgaben zu Mischkulturen: Mischkulturen mit feinkörnigen Leguminosen und Mischkulturen mit grobkörnigen Leguminosen gelten ab 2025 als verschiedene Hauptkulturen. Ebenfalls werden Winter- und Sommermischkulturen als unterschiedliche Hauptkulturen anerkannt. Allerdings zählen ab 2025 alle Mais-Mischkulturen zur Hauptfruchtart Mais. Das heißt, werden zum Beispiel Mais-Bohne und Energiemais in einem Betrieb angebaut, würde dies nur als eine Kultur für ÖR 2 anerkannt werden.
Der „beetweise Gemüseanbau“ soll stärker berücksichtigt werden: Das heißt, die Vorgaben der ÖR 2 werden als erfüllt anerkannt, wenn auf mindestens 40 % der Ackerfläche eines Betriebs beetweise mindestens fünf Gemüsekulturen angebaut werden. Der Anbau von mindestens 10 % Leguminosen muss weiterhin eingehalten werden.
- Agroforst (ÖR 3): Der Flächenanteil der Gehölzstreifen wird von bisher 2 bis 35 % einer Dauergrünland- oder Ackerfläche auf 2 bis 40 % erhöht. Zusätzlich sollen die Abstandsregelungen vereinfacht werden, indem zum Beispiel die maximale Breite eines Gehölzstreifens auf der überwiegenden Länge nicht breiter als 25 m sein darf. Die Vorlage von Nutzungskonzepten für Agroforstsysteme sowie die entsprechende Prüfung werden abgeschafft.
- Extensivierung des gesamten Dauergrünlands vom Betrieb (ÖR 4): Ab 2025 können auch Betriebe mit Dam- und Rotwild ÖR 4 beantragen. Dazu werden diese Arten in die Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) mit dem Berechnungsschlüssel für Damwild von 0,15 RGV/Tier und für Rotwild von 0,3 RGV/Tier aufgenommen.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerland und Dauerkulturflächen (ÖR 6): Die Prämie kann nur für den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel in bestimmten Kulturen, wie beispielsweise Sommergetreide (inkl. Mais), Leguminosen oder Hackfrüchte, gezahlt werden. Dieses wird auf den Anbau von Hirse und Pseudogetreide (z. B. Amaranth, Quinoa oder Buchweizen) ausgeweitet.
Dr. Philipp Meise, Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Hubert Kivelitz, Landwirtschaftskammer NRW