Das BMEL hat für Deutschland der Anwendung der EU-Ermächtigung der Ausnahmeregelung bei GLÖZ 8 für 2024 zugestimmt. Ein erster Entwurf einer Verordnung zur Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung von GLÖZ 8 für 2024 ist zur Abstimmung mit den Ländern versandt worden. Insofern sind einige im Verordnungsentwurf angeführten Detailregelungen noch nicht beschlossen.
Fest steht bisher,
- dass die im Rahmen von GLÖZ 8 geforderten 4 % der landwirtschaftliche bewirtschafteten Fläche erbracht werden können durch:
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- 4 % Stilllegung (Kond.-Brache) und / oder Landschaftselementen (wie bisher). Oder:
- 4 % Leguminosen (groß- sowie kleinkörnig, in Reinkultur sowie als Gemische mit über 50%- Leguminosenanteil gemäß des optischen Eindrucks). Oder:
- 4 % Zwischenfruchtanbau (nach der diesjährigen Hauptkultur gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis, der Mindestzeitraum für die Zwischenfrüchte wird noch verhandelt). Oder:
- eine Kombination aus den einzelnen Möglichkeiten.
- Weder bei den anzuerkennenden Leguminosen noch bei den Zwischenfrüchten dürfen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Weitere Auflagen hinsichtlich Pflanzenart, Sorten, Vorfrucht etc. gibt es weder bei den Leguminosen noch bei den Zwischenfrüchten.
- Flächen für die GLÖZ 8-Anerkennung können nur einmal angerechnet werden, somit ist die gleichzeitige Anerkennung von GLÖZ 8 aufgrund des Leguminosenanbaus und einem nachfolgenden Zwischenfruchtanbau auf der derselben Fläche ist nicht möglich.
- Die im Rahmen der GLÖZ 8 angebauten Leguminosen können nicht bei der ÖR2 (vielfältige Kulturen) anerkannt werden, müssten also ggf. zusätzlich zur ÖR2 erbracht werden, in Praxis müssten mindestens 14% Leguminosen angebaut werden. Die zulässigen Leguminosen ergeben sich aus der Nutzartcodeliste des Flächenverzeichnisses. Ebenso sind aufgrund des vorgeschriebenen Pflanzenschutzmittelausbringungsverbot bei GLÖZ 8 diese Flächen nicht bei ÖR 6 – freiwilliger Verzicht aus Pflanzenschutzmittel zu berücksichtigen.
- Wird die GLÖZ 8 -Anforderung anderweitig als über Brachen erbracht, zum Beispiel Zwischenfruchtanbau, so können bereits seit dem letzten Herbst stillgelegte Konditionalitätenbrachen in die ÖR 1-freiwillige Stilllegung überführt werden, sofern die Anforderungen der ÖR1-Regelungen erfüllt werden. Auch können diese bereits stillgelegten Konditionalitätenbrachen wieder in die Produktion genommen werden, sofern die geforderten 4%-GLÖZ 8 erfüllt werden.
Im Flächenverzeichnis des ELAN-Programm sollen die für GLÖZ 8 zu berücksichtigenden Flächen entsprechend gekennzeichnet werden. Ob der ELAN-Konditionalitäten-Rechner diese Ausnahmen bereits ab dem 15.März berücksichtigen kann, ist aufgrund der Kurzfristigkeit der Regelung derzeit noch nicht sichergestellt.
Roger Michalczyk, Landwirtschaftskammer NRW
