Übervolle Güllelager: Ausnahmen zur Not-Ausbringung bei Gefahr
Aufgrund der außergewöhnlichen hohen Niederschlagsmengen droht in vielen Regionen das Überlaufen von Wirtschaftsdüngerlagerstätten. Eine Aufbringung von Wirtschaftsdüngern zu Düngezwecken ist derzeit nicht zulässig. Es gibt jedoch die Möglichkeit, in einer Notsituation eine Ausnahme zur Not-Ausbringung aufgrund einer akuten Gefahrenlage anzuzeigen.
Um eine solche Not-Ausbringung rechtfertigen zu können, muss sich tatsächlich das Gülle/Gärrestlager unmittelbar vor dem Überlaufen befinden, oder aber es drohen Tiere in ihren eigenen Exkrementen zu stehen. Dieser Schaden muss schwerer wiegen als die Nachteile für die Gewässer (Grundwasser/Oberflächengewässer). Der Schaden für den Betrieb und/oder die Allgemeinheit muss umfassend dokumentiert werden, unter anderem mit Fotos. Weiterhin müssen alle möglichen Alternativen zu einer Not-Ausbringung erfolgslos geprüft und dokumentiert worden sein.
Allgemeine Gefahrenabwehr
Das Düngerecht selbst hält keine Möglichkeit bereit, eine Ausnahme zu den derzeit gültigen Aufbringungsverboten aufgrund der aktuellen Wetterlage auszusprechen. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einer akut notwendigen Ausbringung nicht um eine Düngemaßnahme, sondern um eine Handlung zur allgemeinen Gefahrenabwehr, die aufgrund einer Notsituation notwendig sein muss. Deshalb sind hierfür die unteren Wassserbehörden - in der Regel die örtlichen Kreisordnungsbehörden - zuständig, bei denen eine unvermeidliche „Not-Ausbringung“ anzuzeigen ist. Die Anzeige stellt keine Zulassung dar.
Anzeigenpflicht bei der Behörde
Eine solche Not-Ausbringung zur akuten Gefahrenabwehr muss der jeweiligen Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Anzeige muss parallel an die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gehen. Eine Not-Ausbringung muss auch einigen verbindlichen Regelungen folgen. Detaillierte Regelungen und Informationen werden derzeit erarbeitet. Nähere Informationen gibt es auf der Webseite der Landwirtschafskammer Nordrhein-Westfalen. Die Beratung der Landwirtschaftskammer steht betroffenen Betrieben bei Fragen zur Verfügung: Dr. Stephan Jung, Telefon: 0 221/ 53 40 -395, E-Mail: Stephan.Jung [at] lwk.nrw.de (Stephan[dot]Jung[at]lwk[dot]nrw[dot]de).
Im Zuge einer notfallmäßigen Ausbringung sollte eine Ausbringung bevorzugt bei gefrorenem Boden erfolgen, da eine Befahrbarkeit der Flächen derzeit durch die hohe Wassersättigung sonst häufig nicht gegeben ist.
Eine Not-Ausbringung ist das allerletzte Mittel. Die zuständigen Behörden werden die Durchführung kontrollieren und eine unbegründete Not-Ausbringung kann ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.
Dr. Stephan Jung,
Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer NRW