Die Umsetzung des Programms setzt in zwei Bereichen an: Ein förderfähiger Bereich setzt auf Beratung und dem Auffinden von betriebsindividuellen Möglichkeiten zu CO2-Einsparung. Im zweiten Bereich werden konkrete Investitionen gefördert.
Übersicht der unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten:
- 1. Beratung zur Erschließung von CO2-Einsparpotenzialen (80 %)
- 2. Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung (30 oder 40 %)
- 3. Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen (maximal 40 %)
- 4. Regenerative Energieerzeugung und Abwärmenutzung (maximal 40 %).
Auch nach der Überarbeitung ist die Förderhöhe für die Punkte 3 und 4 maßgeblich von der erreichten CO2-Einsparung abhängig. Pro eingesparte Tonne CO2 wird nun eine pauschale Förderung von 900 € ausgesprochen. Die Menge des eingesparten CO2 muss dabei durch ein Gutachten einer bei der BLE gelisteten, sachverständigen Person berechnet werden. Das Gutachten ist dabei ebenfalls zu 80 % förderfähig
Kosten senken
War bislang für jede Maßnahme das CO2-Einsparpotenzial des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes aufzuzeigen, ist es nun möglich, das Einspargutachten nur für Teilbereiche anzufertigen und damit die Kosten für dieses zu senken. Im Rahmen der Einzelmaßnahmen lassen sich kleinere Energieverbraucher im Austausch, Dämm-, Isolier- und Kühlmaßnahmen in Bestandsanlagen, Energieeffizienzmaßnahmen an Landmaschinen sowie alternative Antriebssysteme für Landmaschinen (zum Beispiel elektrisch) pauschal mit 30 und 40 % des Nettoinvestitionsvolumens fördern. Allerdings kann über diesen Teil der Förderrichtlinie nicht eine ganze Anlage, beispielsweise ein Melkstand oder ein Lüftungssystem, sondern nur der Austausch der einzelnen Verbraucher gefördert werden.
Im Bereich der Energieeffizienzmaßnahmen an Landmaschinen ist die Ausstattung mit Reifendruckregelanlagen förderfähig, während unter den alternativen Antriebstechniken die Elektrifizierung und die Umrüstung von Landmaschinen zur Verbrennung von Biokraftstoffen förderfähig ist. Bei einer Neuanschaffung von Landmaschinen ist allerdings zu beachten, dass die für die Förderhöhe ausschlaggebenden Netto-Investitionskosten aus der Differenz des Anschaffungspreises zum durchschnittlichen Preis einer Maschine mit konventionellem Antrieb ermittelt werden.
Ein Beispiel aus der Schweinemast
Durch die Abhängigkeit der Förderung zu eingesparten Tonnen CO2 ist der Förderbereich für die Modernisierung und den Neubau von energieeffizienten Anlagen weniger interessant geworden. Die Fördersumme für Prozess- und Verfahrensumstellungen zur CO2-Einsparung ist vergleichsweise gering. Bei einem Austausch der Lüftung in einem Maststall für 600 bis 800 Schweine können beispielsweise 3,4 t CO2 eingespart werden, was wiederum in einer Förderung in Höhe von knapp 3 100 € resultiert. Wird dagegen ein altes automatisches Melksystem gegen das neueste Modell getauscht, ergibt sich bei einer Milchleistung von 730 000 kg eine Einsparung von 3,2 t CO2 und damit eine Förderung von knapp 2 900 €.
Vergütung nach Börsenstrompreis
Wie bereits erläutert, wird für die Förderung ein Einspargutachten benötigt, das von den Kosten her in einem vergleichbaren Bereich liegt. Der letzte Förderbestandteil der Richtlinie zur CO2-Einsparung sind die Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung und zur Abwärmenutzung. Förderfähig sind hier Solarthermieanlagen, PV-Anlagen, kleine Biogasanlagen, Wärmepumpen, Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung und Speicheranlagen. Dadurch, dass die erzeugte Energiemenge der Anlagen nicht die verbrauchte Energie an Strom oder Wärme überschreiten darf, ist die Anlagengröße begrenzt. Zusätzlich dürfen die Anlagen keine Förderung nach dem EEG, KWKG oder dem EEWärmeG erhalten. Die Überschusseinspeisung in das Stromnetz kann daher nur mit dem Börsenstrompreis vergütet werden. Gerade Biogasanlagen oder Windkraftanlagen sind so auf einem üblichen landwirtschaftlichen Betrieb nicht wirtschaftlich zu betreiben.
Im Fall von PV-Anlagen kann das Förderprogramm der BLE allerdings durchaus interessant sein. Da über das Förderprogramm der Eigenverbrauch des Betriebes belohnt wird und die garantierte Einspeisevergütung über das EEG mit aktuell knapp 6 ct/kWh nicht besonders hoch ist, ergibt sich ab einem Eigenverbrauch von circa 50 % eine Gleichwertigkeit der beiden Förderprogramme. Nachteil der BLE Förderung gegenüber der EEG Förderung ist allerdings die deutlich spätere Verzögerung bei der Inbetriebnahme der Anlage, da auch für diesen Teil der Förderung ein Gutachten einer sachverständigen Person benötigt wird. Waren bislang nur Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion antragsberechtigt, wurde die Richtlinie nun auch für landwirtschaftliche Lohnunternehmen erweitert.
Mehr Infos zum Förderprogramm der BLE finden Sie hier.
Nils Seidel,
Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer NRW