Ab dem 1. Juli überprüft QS die Stammdaten sämtlicher QS-Rindermastbetriebe in der QS-Antibiotikadatenbank auf Vollständigkeit.
Fehlen Angaben zur
- durchschnittlich belegten Tierplatzzahl sowie
- betreuenden Tierarztpraxis,
wird die Lieferberechtigung des Betriebes im QS-System automatisch entzogen. Und zwar ohne weitere Vorwarnung! Auch die E-Mail-Adresse des Betriebes sollte vorliegen.
Sobald die Daten mittels Freischaltungserklärung dem Bündler mitgeteilt werden, wird die Sperre über Nacht wieder aufgehoben.
Nur Mastbetriebe betroffen
Die Regelung betrifft ausschließlich Betriebe mit Rindermast – nicht also Mutterkuh- oder Fresseraufzuchtbetriebe. Andere Produktionsarten innerhalb kombinierter Betriebe bleiben also unberührt. Umgekehrt heißt das aber auch: Ein Rindermäster ist von der Mitteilungspflicht nicht deshalb befreit, weil er seine Kälber aus der eigenen Mutterkuhhaltung mästet. Im Zweifel sollte man am besten nachfragen.
Von den allermeisten Rindermästern liegen die Angaben vor. Ganz schlecht wäre, wenn die Schlachttiere bereits auf dem LKW sind und die QS-Lieferberechtigung ist entzogen. Dann gibt es vom Schlachter nur Kleingeld – wenn er die Tiere denn abnimmt. Derartige Diskussionen sollte man sich ersparen.
Dr. Frank Greshake,
Landwirtschaftskammer NRW