Hinweise zum Düngerecht – die Landwirtschaftskammer informiert
Wichtige Erinnerung: Frist für die Erstellung der Stoffstrombilanz 2023 endet
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben für das Erstellen von Stoffstrombilanzen. Es sind nicht nur tierhaltende Betriebe betroffen, sondern der Kreis der gemäß Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) aufzeichnungspflichtigen Betriebe hat sich deutlich vergrößert.
Wer ist seit dem 1. Januar 2023 aufzeichnungspflichtig?
Aufzeichnungspflichtig ist jeder Betrieb, der einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
- mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche
- mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) - Wer diese Grenzen unterschreitet, dabei aber mehr als 750 kg Stickstoff im Bezugszeitraum aus Wirtschaftsdüngern aufnimmt, ist ebenfalls aufzeichnungspflichtig.
- Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem zur Stoffstrombilanzierung verpflichteten Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Befreit sind nur Biogasanlagen, die reine NawaRo- oder Kofermentanlagen sind.
Aufzeichnungspflichten
Der Bezugszeitraum für aufzeichnungspflichtige Betriebe ist frei wählbar, die Stoffstrombilanz muss aber sechs Monate nach Abschluss des gewählten Bezugszeitraumes vorliegen:
- für Betriebe, die ihre Düngebedarfsermittlung (DBE) auf Kalenderjahrbasis erstellen - Bezugszeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023; Erstellfrist: 30. Juni 2024
- für Betriebe, die ihre Düngebedarfsermittlung (DBE) auf Wirtschaftsjahrbasis erstellen - Bezugszeitraum: 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024; Erstellfrist: 31. Dezember 2024
Dokumentiert werden müssen alle Nährstoffzufuhren und -abgaben von Stickstoff und Phosphor des Betriebes. Dazu gehören unter anderem Düngemittel, Futtermittel, landwirtschaftliche Nutztiere, pflanzliche und tierische Erzeugnisse.
Hier ist eine Übersicht über die Daten, die Sie zur Erstellung der Stoffstrombilanz benötigen.
Generell gilt, die jeweiligen Nährstoffzufuhren und -abgaben aus dem Betrieb spätestens drei Monate nach der jeweiligen Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Hier können Sie auf eine einfache Dokumentationshilfe der vorgegebenen Daten für die Stoffstrom-bilanz zugreifen, um bei der Erstellung der Bilanz nichts zu vergessen.
Hier können Sie auf eine Excel-Anwendung zur Berechnung der Stoffstrombilanz zugreifen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen in Form eines Fragenkatalogs.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gerne an Ihre Fachberatung: David Büchler, Email: David.Buechler [at] lwk.nrw.de (david[dot]buechler[at]lwk[dot]nrw[dot]de); Telefon: 0 25 06/ 309 -639.
Caroline Banna-Kötheman,
Landwirtschaftskammer NRW

Quelle: Landwirtschaftskammer NRW