Die bisherigen Regelungen im Rahmen der Konditionalität werden gesetzlich zum 1.Januar 2025 um die sogenannte soziale Konditionalität ergänzt. Diese knüpft den Erhalt von Fördergeldern an die Einhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften.
Bereits bestehende Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit bilden die Grundlage dieser Konditionalität. Deren Ziel es ist, die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Vorgaben können neben rechtskräftig verhängten Straf- und Bußgeldern, zu förderrechtlichen Sanktionen führen. Es wird wichtig sein, dass die entsprechende Einhaltung der Vorschriften im Betrieb ausreichend dokumentiert wird, um diese im Falle einer Kontrolle vorzulegen zu können.
Regeln aus dem Arbeitsschutzgesetz
Im Arbeitsschutzgesetz wird geregelt, dass sich Unternehmer um Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsbereiche kümmern und sich gegebenenfalls sicherheitstechnisch beraten lassen müssen. Sobald mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Daraus folgen zum Beispiel Maßnahmen zur Unfallverhütung und Unterweisungen zur Vermeidung mechanischer, elektrischer, chemischer Gefahren oder Gefährdungen durch Brand und Explosion.
Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung gilt für die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter: Voll- oder Teilzeitarbeitnehmer, geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie entlohnt mitarbeitende Familienmitglieder mit Arbeitsvertrag. Zu den Gefährdungsbeurteilungen und den daraus folgenden Maßnahmen muss eine besondere Schulung des Betriebsverantwortlichen erfolgen oder eine sicherheitstechnische Beratung bestehen.
Beratung zur Sicherheit
Damit Sie im Bereich der Arbeitssicherheit jederzeit auf dem aktuellen Stand bleiben, bietet die Landwirtschaftskammer NRW ein neues Angebot zur betriebsspezifischen, arbeitssicherheitstechnischen Beratung an. Wir unterstützen Sie als Arbeitgeber unter anderem bei der Erstellung der notwendigen Dokumente, wie Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmenlisten, Betriebsanweisungen, Unterlagen zu den notwendigen Unterweisungen.
Weitere Infos gibt es dazu auf der Seite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder bei Andrea Beckmann, Telefon: 0 25 74/ 92 77 34, Email: andrea.beckmann [at] lwk.nrw.de (andrea[dot]beckmann[at]lwk[dot]nrw[dot]de), sowie Hartmut Osterkamp, Telefon: 0 251/ 23 76 369 Email: hartmut.osterkamp [at] lwk.nrw.de (hartmut[dot]osterkamp[at]lwk[dot]nrw[dot]de).
Hartmut Osterkamp,
Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer NRW