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Ökolandbau NRW

Änderungen der Lkw-Maut

01.12.2023

2024 stehen einige Änderungen im Zusammenhang mit der Lkw-Maut in Deutschland an. Diese ergeben sich aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Mautänderungsgesetz und beinhalten neue Mauttarife, die Einführung einer CO2-Maut, den Wegfall der Mautbefreiung erdgasbetriebener Fahrzeuge und die Ausweitung der Maut auf Fahrzeuge über 3,5 t.

Ab dem 1. Dezember 2023 werden für die Maut CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal eingeführt. Für die Lkw-Maut wird folglich ein CO2-Aufschlag erhoben, pro 1 t CO2 wird ein Aufschlag in Höhe von 200 € fällig. Konkret bedeutet das, dass für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t zusätzlich zur bestehenden Maut ein Mautteilsatz für den CO2-Ausstoß zur bisherigen Maut hinzugerechnet wird. Dies entspricht in etwa einer Verdoppelung der Mautgebühren.

Neue Maut für mehr als 3,5 t

Ab dem 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Darunter fallen sowohl Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t als auch Fahrzeugkombinationen, sofern deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist.

Ausnahmen von der Maut über 3,5 t gibt es für 

  • dauerhaft: emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t.
  • emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 31. Dezember 2025.
  • so genannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t.

Besonderheit Landwirtschaft und Gartenbau

Für Gartenbau und Landwirtschaft gilt weiterhin die Mautbefreiung für den Transport unverarbeiteter Ursprungsprodukte aus dem eigenen Betrieb! Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass schon jetzt weiterverarbeitete Produkte und der Transport von Handelsware nicht befreit sind, selbst wenn die Weiterverarbeitung direkt durch den Urproduzenten erfolgt ist. Dies betrifft beispielsweise Wein, Säfte oder Milchprodukte. Auch Transporte von Produkten aus der Urproduktion durch Händler, Spediteure oder Weiterverarbeitungsbetriebe sind gemäß der Auslegung der Kontrollbehörden nicht befreit, da diese nicht selbst in der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Des Weiteren sind alle Transporte, die in Zusammenhang mit der Urproduktion stehen, nach Auskunft der BALM weiterhin befreit.


Dr. Werner Osterkamp,

Landwirtschaftskammer NRW

Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de