Die Breitverteilung mit stark verdünnter Rindergülle ist in NRW auf Grünland weiter möglich. Einjährige Versuche in Bayern haben gezeigt, dass die Ammoniakverluste bei verdünnter Rindergülle bei kühlen Außentemperaturen auf einem vergleichbaren Niveau liegen wie bei der Aufbringung mit dem Schleppschuh.
Bei der Aufbringung von Rindergülle, sprich Milchvieh-, Rinder-, Bullen- oder Kälbergülle mit weniger als 4,6% Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau kann auf die Nutzung von streifenförmiger und bodennahen Aufbringung ab dem 1. Februar 2025 verzichtet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Ackerland, andere Güllearten, Gärreste oder Mischungen, egal welcher Art. Diese Ausnahmeregelung ist zunächst auf das Jahr 2025 befristet.
1:1 verdünnen
Die meisten Rindergüllen weisen je nach Haltungs- und Fütterungssystem wesentlich höhere TS-Gehalte auf. Bei Milchviehgülle liegt der TS-Gehalt häufig bei 7 bis 8 %. Möchte man auf die grundsätzlich empfehlenswerte Nutzung von streifenförmiger und bodennaher Aufbringungstechnik verzichten, muss die Gülle daher fast 1:1 mit Wasser verdünnt werden. Ob dies ökonomisch und arbeitswirtschaftlich sinnvoll ist, ist betriebsindividuell abzuwägen.

Foto: Lukas Otten, Landwirtschaftskammer NRW
Die neue Ausnahmeregelung im Detail
- Die Einhaltung von weniger als 4,6 % TS muss bei der Aufbringung, das heißt im Fass, erreicht werden. Grundsätzlich wird dies durch Fassprobenahmen kontrolliert.
- Die Absicht der Aufbringung ist am Anfang des Jahres bei der Landwirtschaftskammer NRW unter www.duengung-nrw.de anzuzeigen.
- Zusätzlich ist spätestens 24 Stunden vor jeder Aufbringung die geplante Aufbringung anzuzeigen, wiederum unter www.duengung-nrw.de. Erfolgt die Aufbringung mehrere Tage hintereinander, ist dies nur einmal anzuzeigen. Daher erfolgt eine Anzeige zu Vegetationsbeginn, eine nach dem ersten Schnitt und nach dem Schema fortlaufend. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Tagen muss eine erneute Anzeige erfolgen. Bei der Anzeige sind die Schläge, die beaufschlagt werden sollen, anzugeben. Wird nur auf eigenen Schlägen im Förderjahr 2024 aufgebracht, kann auf eine Aufzählung verzichtet werden.
- Liegt der TS-Gehalt - in den meisten Fällen durch aktive Verdünnung mit Wasser - unter 4,6 % TS und ist die Anzeige 24 Stunden vorher eingegangen, darf der Betrieb die Gülle ohne weitere Voraussetzungen aufbringen.
- Es gibt keine weiteren Voraussetzungen, wie zum Beispiel Lagerraum-Check oder Laborprobe der Gülle.
- Die Anzeige zur Nutzung dieser Ausnahme kann ab Anfang Januar ausschließlich über www.duengung-nrw.de erfolgen.
- Für Kontrollen der ordnungsgemäßen Ausbringung ist die Landwirtschaftskammer NRW zuständig.
Das ist erforderlich
Zur Nutzung der Ausnahmeregelung ist das Vorhandensein einer Gülleprobe nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die Nährstoffgehalte vor der Aufbringung bekannt sind. Um aus vorhanden Richtwerten oder einer vorhandenen Probe die Nährstoffgehalte richtig zu ermitteln, muss daher das Verdünnungsverhältnis Gülle : Wasser genau bekannt sein. Befinden sich Flächen im nitratbelasteten oder eutrophierten Gebiet, ist eine Gülleprobe ohnehin zwingend erforderlich.
Ein wiederholtes Aufrühren der Gülle zur Verdünnung sollte vermieden werden, um Nährstoffverluste zu vermeiden. Die Ergebnisse aus Bayern haben auch gezeigt, dass durch eine Verdünnung im Lager die Schwimmschicht der Gülle abnimmt. Es ließen sich höhere Ammoniak- und damit Nährstoffverluste messen.
Eine Aufbringung von Rindergülle mit einem TS-Gehalt von über 4,6% stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend sanktioniert. Dies gilt auch für das Aufbringen einer solchen Gülle ohne fristgemäße Vorabanzeige.
Dr. Stephan Jung/
Düngeteam Landwirtschaftskammer NRW