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Ökolandbau NRW

Lagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen

17.08.2020

Die ordnungsgemäße Lagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen ist immer wieder ein Thema mit Unklarheiten. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser hat dazu ein Merkblatt mit den Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) aufgestellt. In der AwSV-Verordnung sind auch die Anforderungen für JGS-Anlagen verankert. Schaut man sich die folgenden Bedingungen an, erkennt man schnell, dass für eine Zwischenlagerung am Feldrand im Vorfeld die erforderliche Mistqualität nur über die Vorgaben nach den JGS-Anlagen erreicht werden kann.

Für die Lagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen müssen folgende Bedingungen eingehalten werden (nur dann ist eine Feldrandlagerung zulässig!):

  • Wenn Festmist im Ausnahmefall auf landwirtschaftlichen Flächen zwischen gelagert werden soll, muss der Trockensubstanzgehalt mindestens 25 % betragen. Bei Trockensubstanzgehalten unter 25 % ist aufgrund der hohen Jaucheanteile bzw. Stickstoffgehalte nur eine Lagerung in Anlagen die den Anforderungen von JGS-Anlagen entsprechen zulässig. Andernfalls darf Festmist erst nach mindestens drei Wochen Vorrotte auf der ortsfesten, flüssigkeitsundurchlässigen Lageranlage mit separat gesammelter Jauche (entspricht den Anforderungen einer JGS-Anlage) auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden.
  • Die Ausbringung hat zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Termin zu erfolgen.
  • Die Lagermenge ist auf den aktuell zu erwartenden Düngebedarf des Schlages bzw. Bewirtschaftungseinheit zu beschränken.
  • Das Lager ist mietenförmig zu gestalten und auf ebener, möglichst kleiner Grundfläche vorzunehmen.
  • Die Lagerung ist nur auf tonigen oder lehmigen Böden zulässig. Auf stark durchlässigen Böden, z.B. bei Sandböden, ist eine Unterflursicherung, z.B. durch Strohpacklage oder Tonmineralien, vorzunehmen.
  • Das Abdecken der Miete mit einer wasserdichten Abdeckung, z.B. Geomembran, ist spätestens nach Ablauf der thermophilen Phase (ca. 4 Wochen nach Aufsetzen der Miete) erforderlich.
  • Die Lagerung auf dem Feld ist befristet. Festmist mit einem Trockensubstanzgehalt von über 25 % darf ohne wasserdichte Abdeckung max. 4 Wochen und mit wasserdichter Abdeckung max. 6 Monate gelagert werden.

LAWA-Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (Stand: 10.10.2019)

Quelle: Franz-Theo Lintzen, Landwirtschaftskammer NRW

Foto: BLE/Dominic Menzler