Um die Fördervoraussetzungen von landwirtschaftlichen Flächen zu erfüllen, ist es grundsätzlich notwendig, eine sogenannte Mindesttätigkeit bis zum 15. November zu erbringen. Auch für brachliegende Flächen ist außerhalb des Schonzeitraums eine Mindesttätigkeit in Form von Mähen oder Zerkleinern und ganzflächi...